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Dies zeigt allgemeine Aufbewahrungsfristen für übliche Situationen, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bestimmte Branchen, berufliche Pflichten, oder laufende Streitigkeiten können eine längere Aufbewahrung erfordern. Kläre deinen konkreten Fall mit einer Treuhandperson oder einer Rechtsberatung.
| Dokument | Frankreich | Belgien | Schweiz |
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Die 10-Jahres-Frist des Schweizer Obligationenrechts, der wichtigste Wert hier
Für die Deutschschweiz ist von den drei hier verglichenen Ländern die eigene Rechtsordnung am relevantesten: Artikel 958f des Obligationenrechts (OR) schreibt vor, dass Geschäftsbücher, Buchungsbelege und der Geschäftsbericht 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres. Diese 10-Jahres-Frist deckt sich mit der allgemeinen Verjährungsfrist nach Artikel 127 OR und wird deshalb in der Praxis auch für Verträge, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge empfohlen, selbst wenn dafür keine eigene gesetzliche Pflicht besteht.
Übliche Aufbewahrungsfristen, ein paar Richtwerte
| Dokument | Schweiz | Frankreich | Belgien |
|---|---|---|---|
| Rechnungen | 10 Jahre | 10 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnabrechnungen | 10 Jahre (empfohlen) | 5 Jahre (Arbeitgeberkopie) | 5 Jahre |
| Steuerunterlagen | je nach Kanton unterschiedlich | 6 Jahre | 7 Jahre |
Grenzen dieses Werkzeugs
Diese Zahlen decken den üblichen Fall einer Privatperson oder eines Kleinunternehmens ab und ersetzen keine fachliche Beratung: reglementierte Berufe, ein laufender Rechtsstreit, eine Erbschaft, oder eine bereits laufende Steuerprüfung können die Aufbewahrungsfrist deutlich über die hier gezeigte allgemeine Regel hinaus verlängern. Manche Zeilen sind als kantonal unterschiedlich gekennzeichnet, weil es keine einzige nationale Zahl gibt, das betrifft insbesondere die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen in der Schweiz, die von Kanton zu Kanton variiert.
Eine einfache Faustregel im Zweifelsfall
Wenn ein Dokument unter mehrere Aufbewahrungsregeln gleichzeitig fallen könnte, gilt die längste anwendbare Frist, nicht die kürzeste. Das Original eines Grundbuchauszugs, der Gründungsunterlagen einer Firma, oder jedes Dokuments, das ein fortbestehendes Recht belegt, sollte ohnehin unbegrenzt aufbewahrt werden.